II-8 UF 21/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, II-8 UF 21/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, II-8 UF 21/17
II-8 UF 21/17Obergericht31.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 21/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: II-8 UF 21/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0831.II8UF21.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Familiensenat
Tenor
I.Der Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel vom 13.1. 2017 wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um die folgende Teilungsanordnung ergänzt:
Zu Lasten des bei dem A… bestehenden Anrechts des Antragstellers (PSVaG-Nr. 2016.0048.5276) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.482,31 € (Kapitalwert) nach Maßgabe der Teilungsordnung des A… in der Fassung vom 12.8.2011, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.
Die das Anrecht der B… (Personalnummer 707, vom Amtsgericht bezeichnet als C…) betreffende Teilungsanordnung wird aufgehoben.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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