Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-09-26, I-15 U 68/17

I-15 U 68/17Obergericht26.09.2017

Regest

Ein Bankbürgschaftsvertrag, der für den Fall der Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern regelt, dass die formgerechte Inanspruchnahme der Bürgschaft eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch alle Bürgschaftsgläubiger voraussetzt, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 68/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-26

Aktenzeichen: I-15 U 68/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0926.I15U68.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Bankbürgschaftsvertrag, der für den Fall der Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern regelt, dass die formgerechte Inanspruchnahme der Bürgschaft eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch alle Bürgschaftsgläubiger voraussetzt, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Tenor

I.

Der auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az. 4a O 28/17) gerichtete Antrag zu Ziffer 1. des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 21.08.2017 wird als unzulässig verworfen.

II.

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az. 4a O 28/17) einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von EUR 150.000,- eingestellt.

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