VII-Verg 12/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-09-27, VII-Verg 12/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-09-27, VII-Verg 12/17
VII-Verg 12/17Obergericht27.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-27
Aktenzeichen: VII-Verg 12/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0927.VII.VERG12.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf vom 10.02.2017 (VK D 34/2015) wird der für die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 2 GWB a.F. maßgebliche Bruttoauftragswert auf 1.350.000 € festgesetzt.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 80 % und die Antragsgegnerin zu 20 %.
Von den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin 20 % und die Antragstellerin von den notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin 80 %.
Die Antragstellerin trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu 80 %.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.500 € festgesetzt.
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