2 Kart 1/17 (OWi)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-10-12, 2 Kart 1/17 (OWi)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-10-12, 2 Kart 1/17 (OWi)
2 Kart 1/17 (OWi)Obergericht12.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Kart 1/17 (OWi) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 2 Kart 1/17 (OWi)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1012.2KART1.17OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Die Betroffenen T., W., F. und N. sowie die Nebenbetroffenen X. AG und Y. GmbH & Co KG werden wegen verbotener Vereinbarungen, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betreffen, in zwei Fällen kostenpflichtig zu folgenden Geldbußen verurteilt:
Der Betroffene T. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Der Betroffene W. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Der Betroffene F. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Der Betroffene N. wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Die Nebenbetroffene X. AG wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Die Nebenbetroffene Y. GmbH & Co. KG wegen der zum 1. März 2006 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro und wegen der zum 1. Januar 2008 beschlossenen Preiserhöhung zu einer Geldbuße von … Euro.
Der Betroffene L. wird wegen einer verbotenen Vereinbarung, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betrifft, kostenpflichtig zu einer Geldbuße von … Euro verurteilt.
Der Nebenbetroffene Z. e.V. wird wegen einer verbotenen Vereinbarung, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betrifft, kostenpflichtig zu einer Geldbuße von … Euro verurteilt.
Angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F., Artikel 81 Abs. 1 Buchstabe a) EG
L.: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14, § 19 OWiG
T.: § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 14, § 20 OWiG
W.: § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 20 OWiG
X. AG: § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, § 20 OWiG
F.: § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 OWiG
N.: § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 20 OWiG
Y. GmbH & Co. KG: § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 20 OWiG
Z. e.V.: § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG
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