Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-09, I-12 W 19/17

I-12 W 19/17Obergericht09.11.2017

Regest

I-12 W 19/17 §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 242 BGB Lehnt das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters ab, weil es die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO als nicht erfüllt ansieht, steht dies einer Hemmung der Verjährung unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der PKH-Antrag nicht missbräuchlich war. Ein missbräuchlicher Antrag liegt nicht schon dann vor, wenn der Verwalter das Risiko einer Zurückweisung des PKH-Antrags im Falle eines vollständigen Obsiegens und einer vollständigen Realisierung der Klageforderung gesehen hat, jedoch das Vollstreckungsrisiko höher einschätzt als das Gericht oder die Auffassung vertritt, einem bestimmten Großgläubiger sei ge-nerell eine Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten. § 134 Abs. 1 InsO Zu Schenkungsanfechtung bei Veräußerung eines von der Schuldnerin gehaltenen Gesellschaftsanteils zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 W 19/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-09

Aktenzeichen: I-12 W 19/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1109.I12W19.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

I-12 W 19/17

§§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 242 BGB

Lehnt das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters ab, weil es die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO als nicht erfüllt ansieht, steht dies einer Hemmung der Verjährung unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der PKH-Antrag nicht missbräuchlich war. Ein missbräuchlicher Antrag liegt nicht schon dann vor, wenn der Verwalter das Risiko einer Zurückweisung des PKH-Antrags im Falle eines vollständigen Obsiegens und einer vollständigen Realisierung der Klageforderung gesehen hat, jedoch das Vollstreckungsrisiko höher einschätzt als das Gericht oder die Auffassung vertritt, einem bestimmten Großgläubiger sei ge-nerell eine Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten.

§ 134 Abs. 1 InsO

Zu Schenkungsanfechtung bei Veräußerung eines von der Schuldnerin gehaltenen Gesellschaftsanteils zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) vom 12.04.2017 (Eingang bei Gericht: 12.05.2017) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 11.04.2017 (6 O 532/14) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2017 wird zurückgewiesen.

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