VI-U (Kart) 8/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-15, VI-U (Kart) 8/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-15, VI-U (Kart) 8/17
VI-U (Kart) 8/17Obergericht15.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 8/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-15
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 8/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1115.VI.U.KART8.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. März 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 448/14 – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1. vom 4. Oktober 2014 (Az. 2.3/2014) sowie die diesem Urteil vorangegangenen einstweiligen Anordnungen desselben Schieds- und Disziplinargerichts vom 7. April 2014 und vom 27. Juli 2014 unwirksam sind.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den vorstehend unter 1. näher bezeichneten Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1. entstandenen und künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die gegen die Kläger ergangene Entscheidung der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2. vom 23. März 2014 und das gegen die Kläger ergangene Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2. vom 16. Juli 2014 unwirksam sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den vorstehend unter 4. näher bezeichneten Entscheidungen der Disciplinary Commission bzw. des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2. entstandenen und künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:
Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte zu 1. zu 50 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 50 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar ist auch das angefochtene Urteil, soweit der Beklagte zu 1. gemäß Ziff. III. des Urteilstenors zur Zahlung an die Kläger verurteilt worden ist.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt.
Auf das gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Rechtsmittel der Kläger entfällt ein Wert in Höhe von bis 500 €.
Auf das gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Rechtsmittel der Kläger entfällt ein Wert in Höhe von bis 45.000 €.
Auf das Rechtsmittel des Beklagten zu 1. entfällt ein Wert in Höhe von bis 45.000 €.
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