Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-15, VI-3 Kart 60/16 (V)

VI-3 Kart 60/16 (V)Obergericht15.11.2017

Regest

§ 23 Abs. 1 S. 1 ARegV Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen. Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben. Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 60/16 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-15

Aktenzeichen: VI-3 Kart 60/16 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1115.VI3KART60.16V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 1 S. 1 ARegV

Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen.

Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben.

Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.04.2016 (BK4-12-797) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2013 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „A“ gemäß § 23 Abs. 1 ARegV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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