Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-06, VI-3 Kart 137/16 (V)

VI-3 Kart 137/16 (V)Obergericht06.12.2017

Regest

§ 20 EnWG; §§ 3, 4 Abs. 2 Nr. 9 GasNZV § 28 Ziff. 6 Unterabs. 2 i.V.m. Ziff. 2 der Anlage 4 zur Kooperationsvereinba-rung Gas (KoV) in der seit dem 01.04.2017 geltenden Fassung, wonach der Marktgebietsverantwortliche in begründeten Fällen bei Neuabschluss eines Bilanzkreisvertrages eine pauschale Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR verlangen kann, stellt eine zulässige Netzzugangsbedingung dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 137/16 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-06

Aktenzeichen: VI-3 Kart 137/16 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1206.VI3KART137.16V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 20 EnWG; §§ 3, 4 Abs. 2 Nr. 9 GasNZV

§ 28 Ziff. 6 Unterabs. 2 i.V.m. Ziff. 2 der Anlage 4 zur Kooperationsvereinba-rung Gas (KoV) in der seit dem 01.04.2017 geltenden Fassung, wonach der Marktgebietsverantwortliche in begründeten Fällen bei Neuabschluss eines Bilanzkreisvertrages eine pauschale Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR verlangen kann, stellt eine zulässige Netzzugangsbedingung dar.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.10.2016, Az. BK7-16-130, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.