Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-12-19, 21 U 69/17

21 U 69/17Obergericht19.12.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 69/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-19

Aktenzeichen: 21 U 69/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1219.21U69.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 31.05.2017 (Aktz.: 11 O 390/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin zu tragen.

Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin sowie der Streithelferin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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