VI-3 Kart 1067/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-10, VI-3 Kart 1067/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-10, VI-3 Kart 1067/16 (V)
VI-3 Kart 1067/16 (V)Obergericht10.01.2018
Regest
§ 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG, § 4 ARegV, § 18 Abs. 1 S. 2 GasNEV 1. Aus § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 4 ARegV folgt, dass die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode eine einheitliche Erlösobergrenze je Netzbetreiber und Energieart festzulegen. Ein Verteilernetzbetreiber kann hiernach nicht mehrere Verteilernetze differenziert nach deren Versorgungsaufgabe – hier nach Druckstufe des Kundenanschlusses - betreiben, denen jeweils eine eigene Erlösobergrenze zuzuweisen wäre. 2. Für ein Verteilernetz ist nach dem Grundsatz „ein Netz mit einer Erlösobergrenze – ein Preisblatt“ nur ein einheitliches Preisblatt der allgemeinen Netzentgelte zu bilden. Dieser Grundsatz folgt für örtliche Verteilernetze unmittelbar aus § 18 Abs. 1 S. 2 GasNEV, im Übrigen aber auch aus weiteren Regelungen der GasNEV und der Systematik der Anreizregulierung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 1067/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-10
Aktenzeichen: VI-3 Kart 1067/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0110.VI3KART1067.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG, § 4 ARegV, § 18 Abs. 1 S. 2 GasNEV
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Aus § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 4 ARegV folgt, dass die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode eine einheitliche Erlösobergrenze je Netzbetreiber und Energieart festzulegen. Ein Verteilernetzbetreiber kann hiernach nicht mehrere Verteilernetze differenziert nach deren Versorgungsaufgabe – hier nach Druckstufe des Kundenanschlusses - betreiben, denen jeweils eine eigene Erlösobergrenze zuzuweisen wäre.
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Für ein Verteilernetz ist nach dem Grundsatz „ein Netz mit einer Erlösobergrenze – ein Preisblatt“ nur ein einheitliches Preisblatt der allgemeinen Netzentgelte zu bilden. Dieser Grundsatz folgt für örtliche Verteilernetze unmittelbar aus § 18 Abs. 1 S. 2 GasNEV, im Übrigen aber auch aus weiteren Regelungen der GasNEV und der Systematik der Anreizregulierung.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 03.11.2016, Az. BK9-16/701, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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