Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-30, 24 U 65/17

24 U 65/17Obergericht30.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 65/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-30

Aktenzeichen: 24 U 65/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0130.24U65.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach (11 O 276/15) vom 31.03.2017 werden zurückgewiesen.

Die im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1. zu 94% und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 11 OH 18/13 trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR abwenden. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision der Beklagten zu 1. und 3. wird zugelassen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

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