I-22 U 73/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-02, I-22 U 73/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-02, I-22 U 73/17
I-22 U 73/17Obergericht02.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 73/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-02
Aktenzeichen: I-22 U 73/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0202.I22U73.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden (als Einzelrichterin) der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.229,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 996,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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