Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-05, II-8 UF 58/15

II-8 UF 58/15Obergericht05.02.2018

Regest

Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 58/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-05

Aktenzeichen: II-8 UF 58/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0205.II8UF58.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass gegen den Richter am Oberlandesgericht D. in der vorliegenden Beschwerdesache die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.

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