IV-2 RBs 16/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-15, IV-2 RBs 16/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-15, IV-2 RBs 16/18
IV-2 RBs 16/18Obergericht15.02.2018
Regest
Der Tatrichter darf einen Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) ablehnen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen ausgehend von seinen, in Einklang mit § 261 StPO stehenden Erwägungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG erforderlich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 16/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: IV-2 RBs 16/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0215.IV2RBS16.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Der Tatrichter darf einen Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) ablehnen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen ausgehend von seinen, in Einklang mit § 261 StPO stehenden Erwägungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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