VI-3 Kart 549/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 549/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 549/16 (V)
VI-3 Kart 549/16 (V)Obergericht22.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 549/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 549/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0322.VI3KART549.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 (BK4-16-161) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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