18 U 139/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-04, 18 U 139/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-04, 18 U 139/16
18 U 139/16Obergericht04.04.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 139/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-04
Aktenzeichen: 18 U 139/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0404.18U139.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil bleibt die Klage (im Ergebnis) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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