I-1 U 86/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-10, I-1 U 86/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-10, I-1 U 86/17
I-1 U 86/17Obergericht10.04.2018
Regest
Leitsatz: Ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau. StVO § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 86/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-10
Aktenzeichen: I-1 U 86/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0410.I1U86.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau.
StVO § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 2 O 59/15- unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.749,35 € seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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