Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-19, I-6 W 2/18

I-6 W 2/18Obergericht19.04.2018

Regest

Leitsatz für die Veröffentlichung des Urt. v. 19.04.2018, I-6 W 2/18: Ein zur Nichtigkeit der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führender Einladungsmangel liegt trotz formell ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls dann vor, wenn 1.) aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird, 2.) eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und 3.) diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 W 2/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: I-6 W 2/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0419.I6W2.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz für die Veröffentlichung des Urt. v. 19.04.2018, I-6 W 2/18:

Ein zur Nichtigkeit der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führender Einladungsmangel liegt trotz formell ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls dann vor, wenn 1.) aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird, 2.) eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und 3.) diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird das Amtsgericht Kleve unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve (8 O 90/17) vom 21.12.2017 wie folgt angewiesen:

Der Eintragung der A… als Inhaberin der in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 55.001-74.250 der A… (Amtsgericht Kleve, HRB 7484) wird ein Widerspruch zugeordnet.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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