Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-25, VI-3 Kart 20/17 (V)

VI-3 Kart 20/17 (V)Obergericht25.04.2018

Regest

§§ 29 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1, 75 Abs. 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Nr. 9 und 10 GasNZV 1. Ein Energieversorgungsunternehmen, das in Deutschland Endkunden mit L-Gas beliefert, ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen und damit materiell beschwert. 2. Die Festlegung vom 21.12.2016 (BK7-16-050) ist im Hinblick auf die dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur das Vertrauen der Marktbeteiligten in den unveränderten Fortbestand des in der Ausgangsfestlegung vom 27.03.2012 (BK7-11-002) diesbezüglich vorgesehenen Absenkungspfades ermessensfehlerfrei nur gering gewichtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 20/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-25

Aktenzeichen: VI-3 Kart 20/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0425.VI3KART20.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 29 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1, 75 Abs. 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Nr. 9 und 10 GasNZV

  1. Ein Energieversorgungsunternehmen, das in Deutschland Endkunden mit L-Gas beliefert, ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen und damit materiell beschwert.

  2. Die Festlegung vom 21.12.2016 (BK7-16-050) ist im Hinblick auf die dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur das Vertrauen der Marktbeteiligten in den unveränderten Fortbestand des in der Ausgangsfestlegung vom 27.03.2012 (BK7-11-002) diesbezüglich vorgesehenen Absenkungspfades ermessensfehlerfrei nur gering gewichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen zu 1) und 2) trägt die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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