VI-3 Kart 22/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-25, VI-3 Kart 22/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-25, VI-3 Kart 22/17 (V)
VI-3 Kart 22/17 (V)Obergericht25.04.2018
Regest
§§ 75 Abs. 2, 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG Eine Lieferantin von H-Gas für den deutschen Markt ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht unmittelbar und individuell betroffen und damit nicht materiell beschwert. Eine materielle Beschwer ergibt sich insbesondere nicht aus einer erwarteten Beeinträchtigung des Absatzes, da diese eine Marktreaktion voraussetzt, die als autonomer Umstand der Annahme einer Unmittelbarkeit der Betroffenheit entgegensteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 22/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-25
Aktenzeichen: VI-3 Kart 22/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0425.VI3KART22.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 75 Abs. 2, 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG
Eine Lieferantin von H-Gas für den deutschen Markt ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht unmittelbar und individuell betroffen und damit nicht materiell beschwert. Eine materielle Beschwer ergibt sich insbesondere nicht aus einer erwarteten Beeinträchtigung des Absatzes, da diese eine Marktreaktion voraussetzt, die als autonomer Umstand der Annahme einer Unmittelbarkeit der Betroffenheit entgegensteht.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen zu 1) und 2) trägt die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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