VI-5 Kart 2/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-26, VI-5 Kart 2/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-26, VI-5 Kart 2/16 (V)
VI-5 Kart 2/16 (V)Obergericht26.04.2018
Regest
Art. 4 Abs. 2 EUV-Lissabon Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh Art. 267, 288, 291 AEUV Art. 32, 37, 51 RL 2009/72/EG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24, 29, 61 EnWG § 24 Abs. 2, Abs. 4 ARegV §§ 6a, 7 Abs. 1, Abs. 7 StromNEV Leitsätze: Nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts ist der Verordnungsgeber befugt, die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festzulegen und diese den Regulierungsbehörden mithilfe von Rechtsverordnungen vorzugeben. Die abstrakt-generelle Methodenbestimmung verstößt nicht gegen die in der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde; auch wird durch sie nicht in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen verkürzt. Die auf dieser Grundlage ergangenen Regelungen in §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV, 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV sind nicht zu beanstanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 2/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-26
Aktenzeichen: VI-5 Kart 2/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0426.VI5KART2.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
Art. 4 Abs. 2 EUV-Lissabon
Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh
Art. 267, 288, 291 AEUV
Art. 32, 37, 51 RL 2009/72/EG
Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG
§§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24, 29, 61 EnWG
§ 24 Abs. 2, Abs. 4 ARegV
§§ 6a, 7 Abs. 1, Abs. 7 StromNEV
Leitsätze:
Nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts ist der Verordnungsgeber befugt, die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festzulegen und diese den Regulierungsbehörden mithilfe von Rechtsverordnungen vorzugeben. Die abstrakt-generelle Methodenbestimmung verstößt nicht gegen die in der Richtlinie 2009/72/EG enthaltenen Vorgaben zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde; auch wird durch sie nicht in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen verkürzt.
Die auf dieser Grundlage ergangenen Regelungen in §§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV, 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV sind nicht zu beanstanden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 11.01.2016 wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 09.12.2015 - VB4-514-S - in Tenorziffer 7 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu 70 % tragen. Die Landesregulierungsbehörde hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu 30 % tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis zur mündlichen Verhandlung auf … €, ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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