26 W 4/16 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, 26 W 4/16 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, 26 W 4/16 [AktE]
26 W 4/16 [AktE]Obergericht30.04.2018
Regest
§§ 61 Abs. 1, 63, 66 FamFG, 17 Abs. 1 SpruchG §§ 327a, 327b AktG Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2013 nicht zu beanstanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 4/16 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-30
Aktenzeichen: 26 W 4/16 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0430.26W4.16AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 61 Abs. 1, 63, 66 FamFG, 17 Abs. 1 SpruchG
§§ 327a, 327b AktG
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2013 nicht zu beanstanden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.12.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 35) vom 12.08.2016 und des Antragstellers zu 68) vom 8.11.2016 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2015 – 18 O 52/13 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.03.2016 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.
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