I-15 W 9/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, I-15 W 9/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, I-15 W 9/18
I-15 W 9/18Obergericht30.04.2018
Regest
Das Unterlassungsgebot gemäß § 139 Abs. 1 PatG umfasst regelmäßig nicht die Pflicht des Schuldners, rechtlich und tatsächlich selbständige Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der vor Erlass der einstweiligen Verfügung an diese ausgelieferten angegriffenen Ausführungsformen vorrübergehend einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen, sofern für sie eine vorrübergehende Einstellung des Vertriebs nicht in Betracht kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 W 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-30
Aktenzeichen: I-15 W 9/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0430.I15W9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Das Unterlassungsgebot gemäß § 139 Abs. 1 PatG umfasst regelmäßig nicht die Pflicht des Schuldners, rechtlich und tatsächlich selbständige Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der vor Erlass der einstweiligen Verfügung an diese ausgelieferten angegriffenen Ausführungsformen vorrübergehend einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen, sofern für sie eine vorrübergehende Einstellung des Vertriebs nicht in Betracht kommt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 hin wird – unter Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.10.2017, 4a O 66/17 ZV, teilweise abgeändert und gegen die Schuldnerin zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 € festgesetzt.
II. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin 90 % und die Schuldnerin zu 1) 10 % zu tragen; die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
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