I-9 U 89/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, I-9 U 89/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-30, I-9 U 89/17
I-9 U 89/17Obergericht30.04.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 89/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-30
Aktenzeichen: I-9 U 89/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0430.I9U89.17.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag Nr. 3003641219 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15. Dezember 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte - bezogen auf den 31. Januar 2018 - 55.123,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung wird unter Teilabweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die 51.331,59 Euro übersteigende Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils über diesen Betrag hinaus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden, 51.331,59 Euro übersteigenden Betrages leistet.
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