Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-09, 1 Ws 274/17

1 Ws 274/17Obergericht09.05.2018

Regest

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v, 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 Ws 274/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-09

Aktenzeichen: 1 Ws 274/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0509.1WS274.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v, 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17

Tenor

Die Beschwerde des Beistandes des Nebenklägers L. gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 (10 KLs 5/13) wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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