1 Ws 274/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-09, 1 Ws 274/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-09, 1 Ws 274/17
1 Ws 274/17Obergericht09.05.2018
Regest
Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v, 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 Ws 274/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-09
Aktenzeichen: 1 Ws 274/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0509.1WS274.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Leitsätze
Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v, 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17
Tenor
Die Beschwerde des Beistandes des Nebenklägers L. gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 (10 KLs 5/13) wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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