8 UF 175/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-18, 8 UF 175/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-18, 8 UF 175/17
8 UF 175/17Obergericht18.05.2018
Regest
Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 UF 175/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-18
Aktenzeichen: 8 UF 175/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0518.8UF175.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog).
Tenor
I.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
II.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
III.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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