Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-29, III-2 Ws 260+273-278/18

III-2 Ws 260+273-278/18Obergericht29.05.2018

Regest

StPO §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 GVG § 176 KunstUrhG § 22 Satz 1 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Wird in einer sitzungspolizeilichen Anordnung bestimmt, dass die Gesichter der Angeklagten oder einzelner Angeklagter bei der Veröffentlichung von Film- oder Bildaufnahmen mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren sind, erstreckt sich das Anonymisierungsgebot nicht auf die Weitergabe der Film- und Bildaufnahmen durch die Poolführer an andere Medienvertreter. Denn bei der medieninternen Weitergabe handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung oder öffentliche Wiedergabe. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 29. Mai 2018, III-2 Ws 260+273-278/18

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 260+273-278/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-29

Aktenzeichen: III-2 Ws 260+273-278/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0529.III2WS260.273.278.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1

GVG § 176

KunstUrhG § 22 Satz 1

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Wird in einer sitzungspolizeilichen Anordnung bestimmt, dass die Gesichter der Angeklagten oder einzelner Angeklagter bei der Veröffentlichung von Film- oder Bildaufnahmen mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren sind, erstreckt sich das Anonymisierungsgebot nicht auf die Weitergabe der Film- und Bildaufnahmen durch die Poolführer an andere Medienvertreter. Denn bei der medieninternen Weitergabe handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung oder öffentliche Wiedergabe.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 29. Mai 2018, III-2 Ws 260+273-278/18

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführerinverworfen.

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