Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-07, 21 U 39/18

21 U 39/18Obergericht07.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 39/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-07

Aktenzeichen: 21 U 39/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0607.21U39.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal (7 O 382/15) vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 116.000,00 EUR festgesetzt.

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