2 W 13/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-07, 2 W 13/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-07, 2 W 13/18
2 W 13/18Obergericht07.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 13/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-07
Aktenzeichen: 2 W 13/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0607.2W13.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Ordnungsmittelbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2018 – Az.: 4c O 15/66 ZV – teilweise abgeändert und unter Ziff. 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
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Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziff. I.1. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 7. September 2017 (Az. I-2 U 15/16) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,- €, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der A. Verwaltungs-GmbH, Herrn H. A., zu vollziehen ist, festgesetzt.
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Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
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