12 W 8/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-02, 12 W 8/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-02, 12 W 8/18
12 W 8/18Obergericht02.07.2018
Regest
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen „Kosten des Rechtsstreits“ können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Daran fehlt es, wenn der Insolvenzverwalter ein Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes einer Fondsgesellschaft einholt, um mögliche Anfechtungsansprüche gegen eine Vielzahl von Anlegern dem Grunde und vor allem der Höhe nach zu prüfen und durchzusetzen, und das Gutachten keinen konkreten Bezug zu dem Verfahren gegen den Beklagten enthält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 8/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-02
Aktenzeichen: 12 W 8/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0702.12W8.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
Zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen „Kosten des Rechtsstreits“ können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Daran fehlt es, wenn der Insolvenzverwalter ein Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes einer Fondsgesellschaft einholt, um mögliche Anfechtungsansprüche gegen eine Vielzahl von Anlegern dem Grunde und vor allem der Höhe nach zu prüfen und durchzusetzen, und das Gutachten keinen konkreten Bezug zu dem Verfahren gegen den Beklagten enthält.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2018 (Eingang beim Landgericht: 07.03.2018) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 279/14) vom 06.02.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 77.350 EUR.
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