III-6 StS 3/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-02, III-6 StS 3/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-02, III-6 StS 3/18
III-6 StS 3/18Obergericht02.07.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-6 StS 3/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-02
Aktenzeichen: III-6 StS 3/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0702.III6STS3.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
I.
Das Hauptverfahren wird aus Rechtsgründen nicht eröffnet. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 30. Mai 2017 (3 StE 2/18-2) wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
II.
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten M. M. (1 BGs 27/18) in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte M. M. ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 erlittene Untersuchungshaft sowie für die Zeit vom 10. März bis zum 2. Juli 2018 für die ihm mit Beschluss vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) erteilten Auflagen zu entschädigen.
III.
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten T. M. (1 BGs 38/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2018 (1 BGs 49/18) wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte T. M. ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2018 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
IV.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen.
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