Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-04, 3 Kart 110/17 (V)

3 Kart 110/17 (V)Obergericht04.07.2018

Regest

§ 30 Abs. 1 Nr. 1a) EEG 2017 Ein Gebot, das nicht die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 a) EEG 2017 erforderliche Angabe des Sitzes des Bieters als juristischer Person enthält, ist vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Biomassenanlagen auszuschließen. Angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens nach §§ 28 ff. EEG 2017 obliegen der Bundesnetzagentur bei fehlenden Angaben im Gebotsformular keine umfangreichen, individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 110/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-04

Aktenzeichen: 3 Kart 110/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0704.3KART110.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 30 Abs. 1 Nr. 1a) EEG 2017

Ein Gebot, das nicht die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 a) EEG 2017 erforderliche Angabe des Sitzes des Bieters als juristischer Person enthält, ist vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Biomassenanlagen auszuschließen. Angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens nach §§ 28 ff. EEG 2017 obliegen der Bundesnetzagentur bei fehlenden Angaben im Gebotsformular keine umfangreichen, individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 15.09.2017, Az. 605b, 8175-05-01/023, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

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