Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-05, 26 W 12/18 [AktE]

26 W 12/18 [AktE]Obergericht05.07.2018

Regest

§§ 12, 17 SpruchG, §§ 58, 38 FamFG Die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung und damit auch eines Hinweisbeschlusses ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen. Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten können dabei keine andere Beurteilung zulassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 12/18 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-05

Aktenzeichen: 26 W 12/18 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0705.26W12.18AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 12, 17 SpruchG, §§ 58, 38 FamFG

Die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung und damit auch eines Hinweisbeschlusses ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen. Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten können dabei keine andere Beurteilung zulassen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2018 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.03.2018 – 82 O 77/12 (AktE) – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

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