12 U 20/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-09, 12 U 20/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-09, 12 U 20/17
12 U 20/17Obergericht09.07.2018
Regest
§ 17 Abs. 1 S. 1 AnfG, § 249 ZPO Die Unterbrechung des Anfechtungsprozesses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG nach Schluss der mündlichen Verhandlung hindert nicht die Verkündung des auf diese Verhandlung ergehenden Urteils. § 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Berufungseinlegung und –begründung nicht entgegen, denn dabei handelt es sich nicht um Prozesshandlungen, die dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind. §§ 531 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO Vortrag, der für die Entscheidung nicht erheblich ist, bedarf keines Beweises und deshalb auch keiner Zurückweisung als verspätet. Vorbringen, das ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, darf nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieses Gutachten in der Zeit zwischen dem Ende der versäumten Frist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht eingeholt hätte werden können. § 4 Abs. 1 AnfG Die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist weder im Hinblick darauf entgeltlich, dass sie im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, noch stellt die Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Belastungen eine Gegenleistung dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 20/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-09
Aktenzeichen: 12 U 20/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0709.12U20.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
§ 17 Abs. 1 S. 1 AnfG, § 249 ZPO
Die Unterbrechung des Anfechtungsprozesses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG nach Schluss der mündlichen Verhandlung hindert nicht die Verkündung des auf diese Verhandlung ergehenden Urteils. § 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Berufungseinlegung und –begründung nicht entgegen, denn dabei handelt es sich nicht um Prozesshandlungen, die dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind.
§§ 531 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO
Vortrag, der für die Entscheidung nicht erheblich ist, bedarf keines Beweises und deshalb auch keiner Zurückweisung als verspätet.
Vorbringen, das ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, darf nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieses Gutachten in der Zeit zwischen dem Ende der versäumten Frist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht eingeholt hätte werden können.
§ 4 Abs. 1 AnfG
Die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist weder im Hinblick darauf entgeltlich, dass sie im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, noch stellt die Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Belastungen eine Gegenleistung dar.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (entspr. § 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 18.06.2018: 30.470,85 EUR
danach: (bis zu) 13.000,00 EUR(Kosteninteresse der Beklagten für zwei Instanzen)
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