Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-11, 3 Kart 806/18 (V)

3 Kart 806/18 (V)Obergericht11.07.2018

Regest

§ 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV Bei der im Rahmen eines Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Bundesnetzagentur mit der Festlegung des geänderten Zuschlagsmechanismus in Form eines Mischpreisverfahrens aus Leistungspreis und gewichtetem Arbeitspreis das ihr durch die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV eröffnete Aufgreif- und Ausgestaltungsermessen hinsichtlich der Frage, inwieweit die Änderung des bislang etablierten Zuschlagsmechanismus geboten ist, um Missbrauchsmöglichkeiten und erhöhte Energiepreise weitestgehend auszuschließen, sowie des Ziels, eine effiziente und kostenbasierte Regelenergiebeschaffung zu etablieren, rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf die angeordnete Umsetzungsfrist bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Bei der Ausfüllung des ihr bei der Bestimmung der Umsetzungsfrist zustehenden Beurteilungsspielraums ist die Bundesnetzagentur im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsetzungsfrist zum einen an dem Interesse der Marktteilnehmer, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen, und zum anderen an dem Interesse der Bilanzkreisverantwortlichen an einer möglichst kurzen Umsetzungsfrist zu orientieren ist. Allerdings fehlt es bei der Feststellung und Bewertung der in diesem Zielkonflikt gegeneinander abzuwägenden Interessen sowohl an einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung als auch an einer zureichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Interessenlage von Anbietern mit Anlagenpools, zu denen die Antragstellerin gehört.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 806/18 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-11

Aktenzeichen: 3 Kart 806/18 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0711.3KART806.18V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV

Bei der im Rahmen eines Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Bundesnetzagentur mit der Festlegung des geänderten Zuschlagsmechanismus in Form eines Mischpreisverfahrens aus Leistungspreis und gewichtetem Arbeitspreis das ihr durch die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV eröffnete Aufgreif- und Ausgestaltungsermessen hinsichtlich der Frage, inwieweit die Änderung des bislang etablierten Zuschlagsmechanismus geboten ist, um Missbrauchsmöglichkeiten und erhöhte Energiepreise weitestgehend auszuschließen, sowie des Ziels, eine effiziente und kostenbasierte Regelenergiebeschaffung zu etablieren, rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

Im Hinblick auf die angeordnete Umsetzungsfrist bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Bei der Ausfüllung des ihr bei der Bestimmung der Umsetzungsfrist zustehenden Beurteilungsspielraums ist die Bundesnetzagentur im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsetzungsfrist zum einen an dem Interesse der Marktteilnehmer, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen, und zum anderen an dem Interesse der Bilanzkreisverantwortlichen an einer möglichst kurzen Umsetzungsfrist zu orientieren ist. Allerdings fehlt es bei der Feststellung und Bewertung der in diesem Zielkonflikt gegeneinander abzuwägenden Interessen sowohl an einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung als auch an einer zureichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Interessenlage von Anbietern mit Anlagenpools, zu denen die Antragstellerin gehört.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 25.06.2018 eingelegten Beschwerden gegen die Tenorziffern 2 der Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 08.05.2018 (BK6-18-019 und BK6-18-020) wird mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 15.10.2018 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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