Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-11, U (Kart) 15/17

U (Kart) 15/17Obergericht11.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 15/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-11

Aktenzeichen: U (Kart) 15/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0711.U.KART15.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Die Berufungen der Beklagten zu 5) und 9) gegen das am 13. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln werden verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 16) richten.

Auf die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 5) und 9) wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird gegenüber den Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) festgestellt, dass es für die Erstellung der Jahresabrechnungen 2009 bis einschließlich 2014 nach dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung im W. vom 11. März 2003 auf Basis der Verkehrserhebung 2009, wie in Anlage K 16 vorgelegt, unter Einschluss der unternehmensspezifischen Erlöskalibrierung vor der Feststellung der Jahresabrechnung durch den Beirat keines weiteren Beiratsbeschlusses bedarf.
    1. Die Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) werden verurteilt, die Verbindlichkeit und Endgültigkeit der auf Basis der Verkehrserhebung 2009 erstellten Jahresabrechnung 2009, wie in Anlage K 20 in Verbindung mit Anlage K 35 vorgelegt, gemäß § 7.4.2 des Vertrages über die Einnahmenaufteilung im W. vom 11. März 2003 zu bestätigen.
    1. Es wird gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5) festgestellt, dass Anlage 3 zum Vertrag über die Einnahmenaufteilung im W. durch den Beiratsbeschluss der Widerbeklagten zu 5) vom 11. September 2008 (Beschluss 33/2008) nicht wirksam geändert worden ist.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

  • II. Die Berufungen der Beklagten zu 4), 6) und 10) werden zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 25 %, die Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie die Widerbeklagte 16) zu jeweils 4%, die Beklagten zu 4), 6) und 10) zu jeweils 9%, die Beklagten zu 5) und 9) zu jeweils 13%, die Widerbeklagte zu 5) zu 2%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagten zu 4), 6) und 10) zusammen zu 29% und die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 20%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie der Widerbeklagten zu 16) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu jeweils 3%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) tragen die Klägerinnen und die Widerbeklagte zu 5) zusammen zu jeweils 19%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 4) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 5) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 53%.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 10) bis 15) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Kosten der Berufung:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 3%, die Beklagten zu 4), 6) und 10) zu jeweils 16%, die Beklagten zu 5) und 9) zu jeweils 23% und die Widerbeklagte zu 5) zu 3%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagten zu 4), 6) und 10) zusammen zu 57% und die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 39%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie der Widerbeklagten zu 16) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) tragen die Klägerinnen und die Widerbeklagte zu 5) zusammen zu jeweils 19%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 4) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 5) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 53%.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 10) bis 15) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für die erste Instanz abändernd auf:

Klage jeweils 300.000 €, insgesamt 3.000.000 €

    1. Widerklage jeweils 66.667 €, insgesamt 200.001 €
    1. Widerklage

Antrag 1 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Antrag 2 66.667 €

Antrag 3 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Insgesamt 3.400.002 €

für das Berufungsverfahren:

Klage jeweils 300.000 €, insgesamt 1.500.000 €

    1. Widerklage jeweils 66.667 €, insgesamt 200.001 €
    1. Widerklage

Antrag 1 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Antrag 2 66.667 €

Antrag 3 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Insgesamt 1.900.002 €

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