15 U 21/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-02, 15 U 21/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-02, 15 U 21/18
15 U 21/18Obergericht02.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 21/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-02
Aktenzeichen: 15 U 21/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0802.15U21.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 16.02.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken die Produkte mit den Handelsnamen
„Cannabis Extrakt A ...X1“ (Wirkstoff: THC 10mg/ml, CBD 10 mg/ml; Gesamtwirkstoffmenge 250 mg THC, 250 mg CBD)
sowie
„Cannabis Extrakt A ...X2“ (Wirkstoff: THC 25mg/ml, CBD &62;0,5mg/ml; Gesamtwirkstoffmenge 625 mg THC, &60; 12,5mg CBD)
als Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, wenn keine Zulassung als Arzneimittel vorliegt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
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