6 UF 116/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-03, 6 UF 116/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-03, 6 UF 116/17
6 UF 116/17Obergericht03.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 UF 116/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-03
Aktenzeichen: 6 UF 116/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0803.6UF116.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
- I. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 21.07.2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Personal-Nr. ...9) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 188 € monatlich auf das vorhandene Kto. .....0 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“
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II. Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
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III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
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