Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-17, 10 W 101/18

10 W 101/18Obergericht17.08.2018

Regest

(nicht amtlich): Wird eine Institut für Rechtsmedizin nicht als Sachverständiger tätig, weil es nur um den Ersatz der Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle geht, ist auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz das JVEG nicht anwendbar (vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 AR 14/18 –, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 101/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-17

Aktenzeichen: 10 W 101/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0817.10W101.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

(nicht amtlich):

Wird eine Institut für Rechtsmedizin nicht als Sachverständiger tätig, weil es nur um den Ersatz der Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle geht, ist auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz das JVEG nicht anwendbar (vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 AR 14/18 –, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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