Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-29, U (Kart) 11/17

U (Kart) 11/17Obergericht29.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 11/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-29

Aktenzeichen: U (Kart) 11/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0829.U.KART11.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 28. Juni 2017verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund– 8 O 89/14 (Kart) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorbezeichnete Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage ist betreffend den mit dem Klageantrag zu 1. gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnerinnen geltend gemachten Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen zu 43 % und die Klägerin zu 57 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1. bis 3. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

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