U (Kart) 12/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-29, U (Kart) 12/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-29, U (Kart) 12/17
U (Kart) 12/17Obergericht29.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 12/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: U (Kart) 12/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0829.U.KART12.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 25/16 (Kart) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorbezeichnete Urteil wie folgt neu gefasst wird:
Der auf Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnerinnen, an die S. GmbH (AG Essen HRB …) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 39.955,24 € zu zahlen, gerichtete Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
- III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
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