Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-05, 3 Kart 69/17 (V)

3 Kart 69/17 (V)Obergericht05.09.2018

Regest

§§ 26 Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 FFAV Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 69/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-05

Aktenzeichen: 3 Kart 69/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0905.3KART69.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 26 Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 FFAV

Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.07.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.11.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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