Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-05, 3 Kart 80/17 (V)

3 Kart 80/17 (V)Obergericht05.09.2018

Regest

§§ 3 Nr. 15, 34 Abs. 1b, 36g EEG 2017, Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83 a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar. Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widerspre-chenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 80/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-05

Aktenzeichen: 3 Kart 80/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0905.3KART80.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 3 Nr. 15, 34 Abs. 1b, 36g EEG 2017,

Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83 a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar.

Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widerspre-chenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft

Tenor

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 16.08.2017 Az. 605g, 8175-02-02/234, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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