3 Kart 82/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-10, 3 Kart 82/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-10, 3 Kart 82/15 (V)
3 Kart 82/15 (V)Obergericht10.09.2018
Regest
§ 119 VwGO, § 320 ZPO Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 82/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-10
Aktenzeichen: 3 Kart 82/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0910.3KART82.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 119 VwGO, § 320 ZPO
Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte.
Tenor
Der Antrag der Betroffenen vom 24.07.2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.
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