Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 3 Kart 809/18

3 Kart 809/18Obergericht12.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 809/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 3 Kart 809/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0912.3KART809.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 18.07.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentlichung der im Beschwerdeantrag zu Ziff. II. genannten Vergleichs- bzw. Strukturparameter sowie Aufwandsparameter der Betroffenen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de./Kostentreiberanalysevnb) vorläufig zu unterlassen (Antrag zu Ziff. VI.) und der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen (Antrag zu Ziff. VII.) bzw. - hilfsweise zu den Anträgen zu Ziff. VI. und Ziff. VII. - vorläufig die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festzustellen (Antrag zu Ziff. VIII.), werden

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