12 W 7/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-13, 12 W 7/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-13, 12 W 7/18
12 W 7/18Obergericht13.09.2018
Regest
I-12 W 7/18 § 133 Abs. 1 S. 2 InsO Kommt es bei der Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs praktisch von Anfang an immer wieder zum Auftreten von Rück-ständen, weil Lastschriften zurückgegeben werden, und wird deshalb das Darle-hen mehrfach prolongiert, lässt dies aus der Sicht der Gläubigerin noch nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen, wenn die Rückstände absolut betrachtet nicht sonderlich hoch sind und es dem Schuldner immer wieder gelingt, diese auszugleichen, so dass die vorübergehen-de Nichtbedienung der Forderung nicht zweifelsfrei auf unüberwindbare Zahlungs-schwierigkeiten schließen lässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 7/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-13
Aktenzeichen: 12 W 7/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0913.12W7.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
I-12 W 7/18
§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO
Kommt es bei der Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs praktisch von Anfang an immer wieder zum Auftreten von Rück-ständen, weil Lastschriften zurückgegeben werden, und wird deshalb das Darle-hen mehrfach prolongiert, lässt dies aus der Sicht der Gläubigerin noch nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen, wenn die Rückstände absolut betrachtet nicht sonderlich hoch sind und es dem Schuldner immer wieder gelingt, diese auszugleichen, so dass die vorübergehen-de Nichtbedienung der Forderung nicht zweifelsfrei auf unüberwindbare Zahlungs-schwierigkeiten schließen lässt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.03.2018 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.03.2018 (10 O 335/17) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.
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