8 UF 187/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-20, 8 UF 187/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-20, 8 UF 187/17
8 UF 187/17Obergericht20.11.2018
Regest
Leitsatz Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zu-gleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Er-kenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines an-deren Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre (in An-schluss an BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 1 BvR 2926/13).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 UF 187/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-20
Aktenzeichen: 8 UF 187/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1120.8UF187.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Familiensenat
Leitsätze
Leitsatz
Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zu-gleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Er-kenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines an-deren Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre (in An-schluss an BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 1 BvR 2926/13).
Tenor
I.Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.08.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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