Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-12-13, 2 U 37/18

2 U 37/18Obergericht13.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 37/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-13

Aktenzeichen: 2 U 37/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1213.2U37.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass sich die Verurteilung zu der Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf, die Firma „A. S-Anstalt GmbH“ zu löschen (Tenor Ziffer II.), lediglich auf die Beklagten zu 1) und 2) bezieht

und dass den Beklagten eine Beseitigungs- und Umstellungsfrist von drei Monaten eingeräumt wird.

  • II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.

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