3 Kart 117/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-16, 3 Kart 117/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-16, 3 Kart 117/15 (V)
3 Kart 117/15 (V)Obergericht16.01.2019
Regest
§ 29 Abs. 1, 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV 1. Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständi-gen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt. 2. Die Regulierungsbehörde darf aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk (vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 13.11.2018, EnVR 33/17). 3. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom 16.04.2015 (BK6-13-042) den Anwendungsbereich des vorgegebenen Mustervertrags nicht auf das Vertragsver-hältnis zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Lieferanten zu beschränken, sondern auch Letztverbraucher, soweit sie als Netznutzer auftreten, einzubeziehen, ist frei von Ermessensfehlern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 117/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-16
Aktenzeichen: 3 Kart 117/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0116.3KART117.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 29 Abs. 1, 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV
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Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständi-gen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt.
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Die Regulierungsbehörde darf aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk (vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 13.11.2018, EnVR 33/17).
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Die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom 16.04.2015 (BK6-13-042) den Anwendungsbereich des vorgegebenen Mustervertrags nicht auf das Vertragsver-hältnis zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Lieferanten zu beschränken, sondern auch Letztverbraucher, soweit sie als Netznutzer auftreten, einzubeziehen, ist frei von Ermessensfehlern.
Tenor
Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015 (BK6-13-042) in der Änderungsfassung vom 20.12.2017 (BK6-17-168) werden zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 100.000 Euro für die verbundenen Verfahren VI-3 Kart 117/15 (V) und VI-3 Kart 498/18 (V) festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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