26 W 20/18 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-21, 26 W 20/18 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-21, 26 W 20/18 [AktE]
26 W 20/18 [AktE]Obergericht21.01.2019
Regest
§ 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO Etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 20/18 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-21
Aktenzeichen: 26 W 20/18 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0121.26W20.18AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§ 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567, 569 ZPO
Etwaige Unrichtigkeiten bei - oder im Zusammenhang mit - der Abrechnung der Gutachtertätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen, denn sie geben bei vernünftiger Würdigung keinerlei Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.07.2018 - 20 O 27/13 (AktE) - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt.
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